Schönheitsreparaturen - was und wann

Schönheitsreparaturen gehören zum Umzug meist dazu. Vor Auszug besichtigt der Vermieter die Wohnung und "verdonnert" Sie zu zahlreichen Renovierungsarbeiten. Doch zu welchen Arbeiten sind Sie überhaupt verpflichtet? Längst nicht alle Schönheitsreparaturen sind tatsächlich welche und müssen von Ihnen durchgeführt werden.

Schönheitsreparaturen – was gehört dazu und wann fallen Sie an?

Als Schönheitsreparaturen werden die Renovierungsarbeiten bezeichnet, die auf Grund von Abnutzung durch sachgemäße Behandlung der Wohnung notwendig werden. Laut Gesetz ist grundsätzlich der Vermieter für die Instandhaltung der Wohnung zuständig. Allerdings sind Mietverträge, in denen der Mieter zu einfachen Schönheitsreparaturen vom Vermieter verpflichtet wird, heute die Regel, was häufig zu Streitigkeiten zwischen den beiden Parteien führt.

Zu den Schönheitsreparaturen zählen:

Bei Auszug aus der Wohnung fallen Schönheitsreparaturen an

Hat der Mieter die Wohnung in bereits renoviertem Zustand übernommen, ist er nur dann verpflichtet Schönheitsreparaturen zu erledigen

Was zählt nicht zu den Schönheitsreparaturen

Renovierungsarbeiten, die auf Grund von Tatsachen beruhen, für die der Mieter nicht verantwortlich ist (wie z. B. Beseitigung von Feuchtigkeitsschäden) zählen nicht zu den Schönheitsreparaturen.

Zu den Schönheitsreparaturen gehören ebenfalls nicht:

Welche Fristen gelten für die Schönheitsreparaturen?

Hellhörig sollten Sie werden, wenn der Vermieter von Ihnen die Durchführung von Schönheitsreparaturen zu Beginn der Mietzeit fordert oder eine grundsätzliche Endrenovierung von Ihnen verlangt. Holen Sie sich in diesem Fall Hilfe bei einem Mieterverein, und lassen Sie sich über die genaue Rechtslage aufklären.

Tipp für Hobbyhandwerker: Informieren Sie sich im Ratgeber zum einfachen Renovieren.
Tipp für Renovierungsmuffel: Handwerker kontaktieren und z.B. Malerarbeiten vom Profi machen lassen.

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