Schönheitsreparaturen - was und wann
Schönheitsreparaturen gehören zum Umzug meist dazu. Vor Auszug besichtigt der Vermieter die Wohnung und "verdonnert" Sie zu zahlreichen Renovierungsarbeiten. Doch zu welchen Arbeiten sind Sie überhaupt verpflichtet? Längst nicht alle Schönheitsreparaturen sind tatsächlich welche und müssen von Ihnen durchgeführt werden.
Schönheitsreparaturen – was gehört dazu und wann fallen Sie an?
Als Schönheitsreparaturen werden die Renovierungsarbeiten bezeichnet, die auf Grund von Abnutzung durch sachgemäße Behandlung der Wohnung notwendig werden. Laut Gesetz ist grundsätzlich der Vermieter für die Instandhaltung der Wohnung zuständig. Allerdings sind Mietverträge, in denen der Mieter zu einfachen Schönheitsreparaturen vom Vermieter verpflichtet wird, heute die Regel, was häufig zu Streitigkeiten zwischen den beiden Parteien führt.
Zu den Schönheitsreparaturen zählen:
- das Tapezieren, bzw. Streichen oder Kalken der Wände und Decken
- das Streichen der Heizkörper einschließlich der Heizrohre
- das Streichen oder Lackieren von Türen, Türrahmen, Fensterrahmen und Fußleisten
- das Verschließen von Bohrlöchern
Bei Auszug aus der Wohnung fallen Schönheitsreparaturen an
- wenn die Wohnung bereits unrenoviert übernommen wurde und
- wenn die im Vertrag vereinbarten Renovierungsfristen abgelaufen sind oder
- wenn die Wohnung stark renovierungsbedürftig ist
Hat der Mieter die Wohnung in bereits renoviertem Zustand übernommen, ist er nur dann verpflichtet Schönheitsreparaturen zu erledigen
- wenn die Wohnung stark verwohnt ist oder
- die im Vertrag vereinbarten Renovierungsfristen abgelaufen sind.
Was zählt nicht zu den Schönheitsreparaturen
Renovierungsarbeiten, die auf Grund von Tatsachen beruhen, für die der Mieter nicht verantwortlich ist (wie z. B. Beseitigung von Feuchtigkeitsschäden) zählen nicht zu den Schönheitsreparaturen.
Zu den Schönheitsreparaturen gehören ebenfalls nicht:
- das Verlegen eines neuen Teppichs oder Parkettbodens
- das Abschleifen und Versiegeln eines Holzbodens
- das Streichen, bzw. Tapezieren der Kellerräume, des Treppenhauses und anderer Gemeinschaftsräume
- das Streichen der Fensterrahmen und der Wohnungstür von außen
Welche Fristen gelten für die Schönheitsreparaturen?
- alle drei Jahre: Küche und Bad/Dusche
- alle fünf Jahre: Wohnzimmer, Schlafzimmer, Toilette, Flur
- alle sieben Jahre: andere Räume, z.B. Haushaltsraum, Abstellkammer
Hellhörig sollten Sie werden, wenn der Vermieter von Ihnen die Durchführung von Schönheitsreparaturen zu Beginn der Mietzeit fordert oder eine grundsätzliche Endrenovierung von Ihnen verlangt. Holen Sie sich in diesem Fall Hilfe bei einem Mieterverein, und lassen Sie sich über die genaue Rechtslage aufklären.
Tipp für Hobbyhandwerker: Informieren Sie sich im Ratgeber zum einfachen Renovieren.
Tipp für Renovierungsmuffel: Handwerker kontaktieren und z.B. Malerarbeiten vom Profi machen lassen.

