Umbauten in einer Mietwohnung

Bevor Sie Ihre Wohnung nach Ihren Wünschen verschönern, sollten Sie sich vorher genau informieren, in wie weit Sie überhaupt das Recht haben, Umbauten in Ihrer Mietwohnung vorzunehmen. Es ist längst nicht alles einfach so erlaubt, viele Umbauten unterliegen der Zustimmung der Vermieters. Das gilt für alle Umbauten, die in die Substanz der Wohnung eingreifen, denn rein rechtlich verletzen Sie mit Umbauten die Obhutspflicht für die Mietwohnung und sind dann zu Schadenersatzzahlungen verpflichtet, auch wenn die Umbauten den Wohnwert der Wohnung steigern.

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Umbauten, die erlaubt sind

(keine "baulichen Veränderungen")

Größere Umbauten in Ihrer Mietwohnung

Umbauten in Ihrer Mietwohnung, die als "bauliche Veränderungen" gelten, müssen Sie sich von Ihrem Vermieter genehmigen lassen. Eine Einverständniserklärung sollte Ihnen vom Vermieter für die Umbauten schriftlich vorliegen.
Auch sollten Sie klären, was mit den Umbauten in der Mietwohnung nach Ihrem Auszug geschehen soll, da der Vermieter sonst spontan von Ihnen verlangen kann, den Urzustand wiederherzustellen - und das kann teuer werden.
Manchmal verlangt der Vermieter darum bei Umbauten eine Zahlung, ähnlich einer Mietkaution, in Höhe der wahrscheinlichen Kosten des Rückbaus. Falls kein Rückbau durch den Vermieter vorgenommen wird, bekommen Sie diese Zahlung zurück.
Wenn der Vermieter den Umbauten zugestimmt hat, darf er später keinen Rückbau verlangen, wenn der Nachmieter die Einbauten übernimmt, die Umbauten den Wohnwert der Wohnung steigern oder wenn Umbauten vorgenommen wurden, um Mängel in der Wohnung zu beseitigen.
Falls der Vermieter die Umbauten in der Wohnung belassen möchte, können Sie eine Entschädigung verlangen.
Vorsicht: Wenn Sie Umbauten von Ihrem Vormieter übernehmen, sollten Sie klären, was mit diesen bei Ihrem Auszug passiert, sonst sind Sie schlimmstenfalls für einen teuren Rückbau von Umbauten Ihres Vormieters verantwortlich.

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