Was steht eigentlich im Mietvertrag
Kein Mietverhältnis ohne Mietvertrag. Hier werden die wichtigsten rechtlichen Angelegenheiten, welche die Rechte und Pflichten von Mieter und Vermieter festlegen, geregelt. Ein Mietvertrag besteht mindestens aus Angaben zu Vermieter und Mieter, einer Beschreibung der Mietsache (also der Wohnung) und aller mitvermieteten Räume (z.B. Keller, Dachboden), der Nutzungsrechte (z.B. Waschküche, Tiefgaragenstellplatz, Gemeinschaftsgarten) und der Höhe der Miete und der Nebenkosten. Theoretisch kann ein Mietvertrag auch mündlich abgeschlossen werden – hiervon ist aber abzuraten.
Generell gelten für Wohnungsmietverträge die allgemeinen Vorschriften des BGB (§§ 535-548) sowie zusätzlich besondere Rechtsvorschriften, die in §§ 305-310 BGB zu finden sind. Auch die Mieterschutzgesetze sind hier enthalten. Alle diese Gesetze gelten im Mietfall, auch wenn im individuellen Mietvertrag Anderes vereinbart wurde.
Das BGB regelt den Mietvertrag
In der Regel werden für den Mietvertrag vom Vermieter bzw. der Verwaltungsgesellschaft Standardformulare verwendet, die sich an den Vorschriften des BGB orientieren und in denen Folgendes geregelt ist:
- Nennung von Vermieter und Mieter
- genaue Bezeichnung der Mietsache
- Höhe der monatlichen Nettokaltmiete, der Nebenkosten und daraus folgend der Gesamtmiete der Wohnung
- Gegebenenfalls Aufschlüsselung der Staffel- bzw. Indexmiete: Hier werden feste Mieterhöhungen nach bestimmten Zeiten festgelegt, um die Miete den allgemein steigenden Kosten bzw. an die ortsübliche Vergleichsmiete (Mietenspiegel) anzupassen. Dabei darf der Vermieter die Miete innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren jedoch maximal um 20% erhöhen.
- Mietsicherheit (Kaution, Deponat): Der Vermieter darf vom Mieter bei Einzug eine Mietsicherheit von bis zu drei Nettokaltmieten zur Absicherung von Miet- und/oder Reparaturforderungen verlangen. Dieser Betrag kann vom Mieter in drei Monatsraten bezahlt werden und muss vom Vermieter auf einem gesonderten Konto verzinslich angelegt werden. Bei Auszug bekommt der Mieter, vorausgesetzt es liegen keine Mietschulden oder andere Kosten vor, den Betrag inklusive der Zinsen wieder ausgezahlt. Seit Kurzem gibt es alternativ zur Barkaution auch die Möglichkeit einen Kautionsschutzbrief an den Vermieter zu übergeben und viel Geld zu sparen.
- Kündigungsfristen und ggf. Befristung des Mietverhältnisses: Wird die Wohnung nur auf Zeit vermietet, muss der Mietvertrag eine qualifizierte Begründung des Vermieters enthalten, warum dies so ist (z.B. Eigenbedarf nach Ablauf der Frist). Fehlt diese Begründung, gilt das Mietverhältnis als unbefristet. Für die Kündigung gilt allgemein für den Mieter eine Frist von drei Monaten, für den Vermieter verlängert sie sich nach fünf Jahren auf sechs und nach acht Jahren auf neun Monate.
- Verpflichtungen des Mieters wie die Durchführung von Schönheitsreparaturen, anderen Kleinreparaturen sowie hinsichtlich der Nutzung von Gemeinschaftseinrichtungen.
Gerade bei den Schönheitsreparaturen (streichen und Tapezieren von Wänden, Lackieren der Fenster- und Türrahmen) bestehen oft Regelungen, die nicht (mehr) rechtsgültig sind, hier ist im Zweifelsfalle eine Beratung beim örtlichen Mieterverein angebracht, bevor Sie mit der Renovierung beginnen.
Keine Rechtsberatung. Keine Gewähr.

